§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein hat seinen Sitz in Lohnde und führt den Namen Judoverein Nippon Lohnde e.V. (Im folgenden wird der Judoverein Nippon Lohnde e.V. mit der Abkürzung JVL bezeichnet.) Der JVL ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nummer 3917 eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Der JVL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der JVL will durch Betreiben des Judosports und artverwandter Sportarten seine Mitglieder zu gesunden und widerstandsfähigen Menschen erziehen. Außerdem will er durch Pflege der Geselligkeit die kameradschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern und den anderen Sportvereinen fördern. Der JVL will der körperlichen und seelischen Gesundheit unseres Volkes dienen. Er strebt die Entwicklung eines gesunden Kulturlebens und einer umfassenden Persönlichkeitsbildung in Freiheit und Freiwilligkeit an. Er steht auf dem Boden des Amateur-Gedankens und ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung zur Pflege der Leibesübung. Der Verein ist rassisch, politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitglieder-Verhältnis
Der JVL hat,
(1) aktive Mitglieder: Diese betreiben den Judosport oder die Selbstverteidigung. Aktive Mitglieder können Kinder und Jugendliche mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten sowie alle Erwachsene beiderlei Geschlechts sein.
(2) passive Mitglieder: Sie unterstützen ideell die Ziele und Aufgaben des JVL und sie gehören nicht zu dem unter (1) und (3) genannten Personenkreis.
(3) Ehrenmitglieder: Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand an solche Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder den Judosport allgemein verdient gemacht haben. Diese Mitgliedschaft schließt eine Zugehörigkeit zu (1) und (2) nicht unbedingt ein. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme wird auf Grund eines schriftlichen Aufnahmegesuches vorgenommen. Nachdem die Eintrittserklärung ausgefüllt ist (bei Kindern und Jugendlichen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich), wird diese an die Geschäftsstelle unter einem Entrichtungsgeld eingereicht. Der um Aufnahme Ersuchende erklärt durch seine Unterschrift, dass er Kenntnis von der Satzung des JVL genommen hat.
Im Falle einer Ablehnung des Aufnahme Ersuchenden durch den Vorstand des JVL sind etwa gezahlte Aufnahme-Gebühren, bis auf einen Verwaltungsbeitrag von der Hälfte der Aufnahme-Gebühr, zurückzuzahlen.
§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der JVL ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seiner angeschlossenen Organisationen.
Außerdem ist er Mitglied des Deutschen Judo-Bundes oder einer entsprechenden Nachfolge Organisation. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden erwerben.
§ 6 Austritt
Der Austritt aus dem JVL kann nur nach einem Jahr am Vierteljahresschluss erfolgen. Er ist dem geschäftsführenden Vorstand spätestens bis zum 1. des letzten Monates eines Vierteljahres schriftlich anzuzeigen. In Ausnahmefällen ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, Austrittsgesuche auch bei Nichteinhaltung der Frist zu genehmigen.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft und der Mitgliedsrechte
Ein Mitglied, das mit seinem Beitrag länger als drei Monate im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstandes der Mitgliedsrechte und der Mitgliedschaft verlustig erklärt werden.
§ 8 Ausschluss
Außer in dem in § 7 vorgesehenen Fall kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Ausschlüsse sind den Mitgliedern bekanntzugeben. Dem betroffenen Mitglied ist schriftlich unter Angabe der Gründe Kenntnis zu geben. Einspruchsrecht hat nur das betroffene bisherige Mitglied. Einspruch ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 10 Tagen nach der Bekanntgabe an das Mitglied zu erheben. Die Entscheidung über den Einspruch trifft der geschäftsführende Vorstand.
Bekanntgabe an das ausgeschlossene Mitglied und Einspruch gegen den Ausschluss haben mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
§ 9 Beiträge
Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag, der von jedem Mitglied geleistet wird, dem Beitrag für die Jahressichtmarke des Deutschen Judo-Bundes unter Einschluss etwaiger Angleichungsbeiträge des Judo-Landesverbandes und einer einmaligen Gebühr (Mattengebühr) für aktive Mitglieder.
Die Höhe des Eintrittsgeldes und des Mitgliederbeitrages setzt der Vorstand neu fest, sofern eine Änderung sich als notwendig erweist. Der Beitrag wird vierteljährlich im Lastschriftverfahren im Mittelmonat eingezogen.
§ 10 Verwendung der Gelder
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung der Unkosten des Vereinsbetriebes. Über die Verwendung der Gelder beschließt der geschäftsführende Vorstand. Der 1. Kassierer gibt bei der Jahreshauptversammlung den Rechenschaftsbericht über die Verwendung der Gelder im abgelaufenen Geschäftsjahr ab und schlägt die Verwendung der Gelder für das kommende Geschäftsjahr vor (Kassenvoranschlag).
§ 11 Beitragsermäßigung, Beitragserlass, Beitragsstundung
Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen für einzelne Mitglieder die Beiträge zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden.
§ 12 Benutzung der Sportgeräte usw.
Den Mitgliedern stehen sämtliche Einrichtungen des Vereins zur Verfügung. Schonende Behandlung und sorgsame Aufbewahrung der Übungsmatte, des Lehrmaterials usw. wird allen Mitgliedern zur Pflicht gemacht.
§ 13 Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht besitzen alle über 18 Jahre alten Mitglieder, das passive Wahlrecht alle über 21 Jahre alten Mitglieder. Das Wahlrecht der Kinder und Jugendlichen kann durch einen Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden.
§ 14 Vereinsverwaltung
Die Vereinsverwaltung liegt in den Händen des geschäftsführenden Vorstandes und etwa eingesetzter Ausschüsse. Der geschäftsführende Vorstand kann durch den Geschäftsführer vertreten werden.
§ 15 Vereinsleitung
An der Spitze des Vereinsvorstandes stehen der Vereinsvorsitzende und der Geschäftsführer. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 16 Vorstand
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören :
§ 17 Kassenprüfer
Zur Prüfung der Kasse sind in der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Sie haben die Aufgabe, den Kassenbestand nebst Belegen zu überprüfen und das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer können jederzeit und unangemeldet die Kasse prüfen.
§ 18 Versammlungen
(1) Mitgliederversammlung Im Monat März eines jeden Jahres muss eine ordentliche Jahreshauptversammlung stattfinden. Die Einladung muss 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gegeben werden und die Tagesordnung enthalten. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, und zwar innerhalb von vier Wochen, wenn die beiden Kassenprüfer oder 1/5 der stimmberechtigten Mitgliedschaft die Einberufung schriftlich beantragen. Die in diesen Anträgen gewünschten Verhandlungspunkte sind auf die Tagesordnung zu setzen. Die Einladung ist in Form der Jahreshauptversammlung vorzunehmen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die Jahreshauptversammlung, es kann somit auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstandes und eine Satzungsänderung beschlossen werden.
§ 19 Protokoll-Führung
Über die Verhandlung jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in welchem die Beschlüsse wörtlich einzutragen sind. Die Verhandlungsniederschrift ist von dem Sitzungsleiter zu unterschreiben und bei den Vereinsakten aufzubewahren.
§ 20 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke und mindestens einen Monat vorher einberufenen Auflösungsversammlung, in welcher die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein müssen, entschieden werden. Zur Beschlussfassung ist 3/4 Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder notwendig. Das vorhandene Vereinsvermögen ist nur für Zwecke der Leibesübung zu verwenden und fällt dem Judo-Landesverband zu. Eine Verteilung des Vermögens an Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 21 Vereinsrichtlinien
Einzelfragen über die Höhe der Beiträge, die Übungsabende und das Verhalten im Dojo werden nach Beschlussfassung durch den Vorstand des JVL in sogenannten Richtlinien zusammengefasst und den Mitgliedern zur Bestätigung vorgelegt.
§ 22
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
(1) Der Verein hat seinen Sitz in Lohnde und führt den Namen Judoverein Nippon Lohnde e.V. (Im folgenden wird der Judoverein Nippon Lohnde e.V. mit der Abkürzung JVL bezeichnet.) Der JVL ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nummer 3917 eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Der JVL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der JVL will durch Betreiben des Judosports und artverwandter Sportarten seine Mitglieder zu gesunden und widerstandsfähigen Menschen erziehen. Außerdem will er durch Pflege der Geselligkeit die kameradschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern und den anderen Sportvereinen fördern. Der JVL will der körperlichen und seelischen Gesundheit unseres Volkes dienen. Er strebt die Entwicklung eines gesunden Kulturlebens und einer umfassenden Persönlichkeitsbildung in Freiheit und Freiwilligkeit an. Er steht auf dem Boden des Amateur-Gedankens und ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung zur Pflege der Leibesübung. Der Verein ist rassisch, politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitglieder-Verhältnis
Der JVL hat,
(1) aktive Mitglieder: Diese betreiben den Judosport oder die Selbstverteidigung. Aktive Mitglieder können Kinder und Jugendliche mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten sowie alle Erwachsene beiderlei Geschlechts sein.
(2) passive Mitglieder: Sie unterstützen ideell die Ziele und Aufgaben des JVL und sie gehören nicht zu dem unter (1) und (3) genannten Personenkreis.
(3) Ehrenmitglieder: Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand an solche Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder den Judosport allgemein verdient gemacht haben. Diese Mitgliedschaft schließt eine Zugehörigkeit zu (1) und (2) nicht unbedingt ein. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme wird auf Grund eines schriftlichen Aufnahmegesuches vorgenommen. Nachdem die Eintrittserklärung ausgefüllt ist (bei Kindern und Jugendlichen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich), wird diese an die Geschäftsstelle unter einem Entrichtungsgeld eingereicht. Der um Aufnahme Ersuchende erklärt durch seine Unterschrift, dass er Kenntnis von der Satzung des JVL genommen hat.
Im Falle einer Ablehnung des Aufnahme Ersuchenden durch den Vorstand des JVL sind etwa gezahlte Aufnahme-Gebühren, bis auf einen Verwaltungsbeitrag von der Hälfte der Aufnahme-Gebühr, zurückzuzahlen.
§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der JVL ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seiner angeschlossenen Organisationen.
Außerdem ist er Mitglied des Deutschen Judo-Bundes oder einer entsprechenden Nachfolge Organisation. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden erwerben.
§ 6 Austritt
Der Austritt aus dem JVL kann nur nach einem Jahr am Vierteljahresschluss erfolgen. Er ist dem geschäftsführenden Vorstand spätestens bis zum 1. des letzten Monates eines Vierteljahres schriftlich anzuzeigen. In Ausnahmefällen ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, Austrittsgesuche auch bei Nichteinhaltung der Frist zu genehmigen.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft und der Mitgliedsrechte
Ein Mitglied, das mit seinem Beitrag länger als drei Monate im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstandes der Mitgliedsrechte und der Mitgliedschaft verlustig erklärt werden.
§ 8 Ausschluss
Außer in dem in § 7 vorgesehenen Fall kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Ausschlüsse sind den Mitgliedern bekanntzugeben. Dem betroffenen Mitglied ist schriftlich unter Angabe der Gründe Kenntnis zu geben. Einspruchsrecht hat nur das betroffene bisherige Mitglied. Einspruch ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 10 Tagen nach der Bekanntgabe an das Mitglied zu erheben. Die Entscheidung über den Einspruch trifft der geschäftsführende Vorstand.
Bekanntgabe an das ausgeschlossene Mitglied und Einspruch gegen den Ausschluss haben mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
§ 9 Beiträge
Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag, der von jedem Mitglied geleistet wird, dem Beitrag für die Jahressichtmarke des Deutschen Judo-Bundes unter Einschluss etwaiger Angleichungsbeiträge des Judo-Landesverbandes und einer einmaligen Gebühr (Mattengebühr) für aktive Mitglieder.
Die Höhe des Eintrittsgeldes und des Mitgliederbeitrages setzt der Vorstand neu fest, sofern eine Änderung sich als notwendig erweist. Der Beitrag wird vierteljährlich im Lastschriftverfahren im Mittelmonat eingezogen.
§ 10 Verwendung der Gelder
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung der Unkosten des Vereinsbetriebes. Über die Verwendung der Gelder beschließt der geschäftsführende Vorstand. Der 1. Kassierer gibt bei der Jahreshauptversammlung den Rechenschaftsbericht über die Verwendung der Gelder im abgelaufenen Geschäftsjahr ab und schlägt die Verwendung der Gelder für das kommende Geschäftsjahr vor (Kassenvoranschlag).
§ 11 Beitragsermäßigung, Beitragserlass, Beitragsstundung
Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen für einzelne Mitglieder die Beiträge zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden.
§ 12 Benutzung der Sportgeräte usw.
Den Mitgliedern stehen sämtliche Einrichtungen des Vereins zur Verfügung. Schonende Behandlung und sorgsame Aufbewahrung der Übungsmatte, des Lehrmaterials usw. wird allen Mitgliedern zur Pflicht gemacht.
§ 13 Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht besitzen alle über 18 Jahre alten Mitglieder, das passive Wahlrecht alle über 21 Jahre alten Mitglieder. Das Wahlrecht der Kinder und Jugendlichen kann durch einen Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden.
§ 14 Vereinsverwaltung
Die Vereinsverwaltung liegt in den Händen des geschäftsführenden Vorstandes und etwa eingesetzter Ausschüsse. Der geschäftsführende Vorstand kann durch den Geschäftsführer vertreten werden.
§ 15 Vereinsleitung
An der Spitze des Vereinsvorstandes stehen der Vereinsvorsitzende und der Geschäftsführer. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 16 Vorstand
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören :
- der Vereinsvorsitzende
- der Geschäftsführer als 2. Vorsitzender
- der Kassierer
- der Schriftführer
- der Sportwart
- der Jugendwart
- der Pressewart
- der Matten- und Gerätewart
- die Frauenwartin
- die Trainingsleiter
§ 17 Kassenprüfer
Zur Prüfung der Kasse sind in der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Sie haben die Aufgabe, den Kassenbestand nebst Belegen zu überprüfen und das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer können jederzeit und unangemeldet die Kasse prüfen.
§ 18 Versammlungen
(1) Mitgliederversammlung Im Monat März eines jeden Jahres muss eine ordentliche Jahreshauptversammlung stattfinden. Die Einladung muss 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gegeben werden und die Tagesordnung enthalten. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
- Geschäftsbericht des Vorstandes
- Kassenbericht
- Bericht des Kassenprüfers
- ggf. nach Entlastung, Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Genehmigung des Kassenvoranschlages
- ggf. Satzungsänderungen
- Verschiedenes
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, und zwar innerhalb von vier Wochen, wenn die beiden Kassenprüfer oder 1/5 der stimmberechtigten Mitgliedschaft die Einberufung schriftlich beantragen. Die in diesen Anträgen gewünschten Verhandlungspunkte sind auf die Tagesordnung zu setzen. Die Einladung ist in Form der Jahreshauptversammlung vorzunehmen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die Jahreshauptversammlung, es kann somit auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstandes und eine Satzungsänderung beschlossen werden.
§ 19 Protokoll-Führung
Über die Verhandlung jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in welchem die Beschlüsse wörtlich einzutragen sind. Die Verhandlungsniederschrift ist von dem Sitzungsleiter zu unterschreiben und bei den Vereinsakten aufzubewahren.
§ 20 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke und mindestens einen Monat vorher einberufenen Auflösungsversammlung, in welcher die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein müssen, entschieden werden. Zur Beschlussfassung ist 3/4 Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder notwendig. Das vorhandene Vereinsvermögen ist nur für Zwecke der Leibesübung zu verwenden und fällt dem Judo-Landesverband zu. Eine Verteilung des Vermögens an Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 21 Vereinsrichtlinien
Einzelfragen über die Höhe der Beiträge, die Übungsabende und das Verhalten im Dojo werden nach Beschlussfassung durch den Vorstand des JVL in sogenannten Richtlinien zusammengefasst und den Mitgliedern zur Bestätigung vorgelegt.
§ 22
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.